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Unsere AGB per PDF [24 KB]



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Firma Entsorgung Baumert KG - Entsorgungsfachbetrieb







1.) Allgemeines: Unsere Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes von uns erstellten Angebotes sowie jedes mit uns geschlossenen Entsorgungsvertrages. Sie gelten ohne besonderen Hinweis auch für nachfolgende Angebote und Verträge. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mit der Bereitstellung von Behältern, der Übernahme und/oder Lieferung von Abfällen oder Waren gelten die ABG durch den Vertragspartner als angenommen.

2.) Angebote: An unsere Angebote halten wir uns 2 Wochen gebunden. Für Leistungen, für die kein Preis vereinbart ist, gilt unsere jeweils gültige Preisliste. Leistungsfristen sind freibleibend.

3.) Preise: Die von uns genannten Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise. Die Preise sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen, berechtigen uns zu Preisanpassungen. Die angegebenen Transportpreise unterliegen den jeweiligen Preisschwankungen der Tarifempfehlung für den Güterverkehr, herausgegeben von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband für den Güterverkehr. Preise für Deponie und Verwertung bauen auf den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Angebotslegung auf und unterliegen entsprechenden Änderungen. Ausgangsziffer ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlautbarte Index. Bei einer Änderung der Indexwerte um jeweils mehr als 5% gegenüber der Ausgangsziffer oder jener Indexziffer, die die letzte Preisanpassung herbeigeführt hat, nach oben oder unten, verändert sich der jeweilige Preis im selben Ausmaß. Änderungen um weniger als 5% bleiben außer Ansatz. Ist jedoch eine Änderung von mehr als 5% erreicht, ist diese jeweils voll anzurechnen.

4.) Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ohne weiteres zur Verrechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 12 % p. a., berechtigt. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, sämtliche mit der Einbringlichmachung der Forderung entstehenden Kosten, insbesondere auch Mahnspesen und Kosten anwaltlicher Mahnschreiben zu ersetzen. Zahlungen sind auf das auf der Rechnung angeführte Konto zu leisten. Unsere Fahrer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

5.) Vertragsdauer: Die Entsorgungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden.
Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann der Vertrag von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Als wichtige gründe gelten für uns ein Zahlungsrückstand trotz Mahnung und Nachfristsetzung in der Dauer von 14 Tagen, die grob fahrlässige Falschdeklaration von Abfällen, unrichtige Informationen betreffend Lizenzierung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens infolge von Vermögenslosigkeit. Die vorzeitige Auflösung hat die unverzügliche Einstellung der Entsorgungsleistungen zur Folge. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten. Bei Beendigung des Vertrages sind wir in jedem Fall auch berechtigt, die von uns leihweise zur Verfügung gestellten Behältnisse sofort abzuholen.

6.) Gewährleistung und Haftung: Von uns genannte Termine sind Zirka-Termine und somit freibleibend. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt irgendwelche Ansprüche gegen uns wegen Verzögerung unserer Leistungen zu erheben. Beanstandungen, Reklamationen und Ersatzansprüche, die sich aus unseren Leistungen ergeben sollten, müssen bei uns innerhalb von 8 Tagen nach Durchführung der betreffenden Leistung schriftlich bekannt gegeben werden. Wir verpflichten uns zur vertrags- und gesetzesgemäßen Entsorgung der übernommenen Abfälle, soweit diese vom Auftraggeber richtig deklariert sind. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen und Schäden, die uns oder Dritten durch eine falsche Bezeichnung der Abfälle im Liefer- bzw. Übernahmeschein bzw. im Begleitschein entstehen. Der Auftraggeber bestätigt die richtige Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Vollständigkeit seiner Angaben jeweils durch seine Unterschrift auf dem Liefer- bzw. Übergabeschein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu trennenden Stoffgruppen sortenrein bereitzustellen. Sollte das zur Abholung bereitgestellte Material nicht sortenrein oder insbesondere bei Papier verunreinigt sein, so sind wir berechtigt, die betroffenen Säcke und Behälter zu belassen oder – so wie doch transportiert werden – als Restmüll, Sperrmüll oder gefährliche Abfälle – in Rechnung zu stellen.
Wir sind nicht verpflichtet, nicht transportfähige Säcke abzutransportieren. Überfüllte Behälter werden nicht transportiert. Sind beim Transport und / oder der Entsorgung der Abfälle bzw. Waren Besonderheiten, insbesondere behördliche Auflagen, zu beachten ist der Auftraggeber verpflichtet diese vor Vertragsabschluss zu benennen. Eine Haftung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat den Aufstellungsort für Mulden (Container) genau zu bezeichnen und diesen Ort dem Fahrer anzuweisen. In dieser Hinsicht sind unsere Fahrer lediglich Hilfsorgane des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Raum vor den Mulden (Container) freibleibt, damit die Abholung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
Abholfahrten, die entweder wegen Verletzung der Auflagen (z.B. Überfüllung) oder aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse nicht durchgeführt werden konnten, werden von uns dem Auftraggeber gesondert als Leerfahrt in Rechnung gestellt. Wartezeiten werden ebenfalls gesondert verrechnet. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, eine entsprechende Bewilligung des Grundeigentümers vor Aufstellung der Mulden (Container) einzuholen. Insbesondere ist bei der Benützung von öffentlichem Grund bei Bewilligung der zuständigen Behörde durch den Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen. Bei Aufstellung der Mulden (Container) auf öffentlichen Verkehrsflächen ist diese nach den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften durch den Auftraggeber zu sichern, es sei denn, diese Verpflichtung wurde ausdrücklich von uns übernommen. Bei Auftragserteilung ist dies vom Auftraggeber zu melden. Die von uns gestellten Mulden (Container) werden dann mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichnet. Im Falle der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers, hält uns dieser für den Fall unserer Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos. Jede Beschädigung von Mulden (Container) während der Befüll- und Stehzeit hat der Auftraggeber auch ohne sein Verschulden zu vertreten und haftet uns hierfür. Wir verpflichten uns aber, dem Auftraggeber nach Leistung der Entschädigung alle fälligen Ersatzansprüche gegen Dritte auf seine Kosten und ohne Gewähr für Haftung und Richtigkeit abzutreten.



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Firma Entsorgung Baumert KG - Entsorgungsfachbetrieb





7.) Sammelbehälter: Die von uns aufgestellten Sammelbehälter und Sammelsysteme verbleiben, so nichts anderes vereinbart, in unserem Eigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Behältnisse pfleglich zu behandeln und uns im Falle einer Beschädigung den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Behälter dürfen nur bis zu der von uns angegebenen Inhaltgröße (Höhe des Randes) befüllt werden. Bei spezifisch schwerem Material ist mit uns Kontakt aufzunehmen, in welchem Maß eine Beladung möglich ist. Auf jedem Fall müssen aber die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beim Transport der Mulden (Container) eingehalten werden können. Für Um- oder Abladungen wegen Überfüllung der Mulden (Container) hat der Auftraggeber zu sorgen.

8) Entsorgung: Nur wenn die Abfälle bzw. Waren die vereinbarten Spezifikationen aufweisen, erfüllen wir die im Auftrag vom Auftraggeber erteilte Entsorgungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 KrW- / AbfG. Stimmt die Spezifikation nicht, sind wir berechtigt die Abfälle gemäß den gesetzlichen Anforderungen zu entsorgen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die abfallrechtliche Verantwortung vom Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Entsorgung bleibt durch unsere Beauftragung gemäß § 16 Abs. S 2 KrW- / AbfG unberührt. Sämtliche Abfälle müssen frei von Radioaktivität sein. Sollte eine ionische Strahlung der Abfälle festgestellt werden, sind wir berechtigt die Annahme zu verweigern und die Behörden zu verständigen. Für die Kosten haftet der Auftraggeber im vollen Umfang. Sämtliche Abfälle müssen frei von Bestandteilen (Holkörper, Explosive Materialen usw.) sein, die für eine Verwertung oder Verbrennung schädlich sind. Für die ggf. entstehenden Kosten die durch Mitlieferung solcher Abfälle entstehen haftet der Auftraggeber.

9.) Gefährliche Abfälle: Gefährliche Abfälle und Altöle sind in dichten, behördlich genehmigten Gebinden abzufüllen und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu deklarieren. Der Auftrageber muss einen vollständig ausgefüllten Entsorgungsnachweis inklusive verantwortlicher Erklärung und der Deklarationsanalyse gemäß NachwV erstellen. Die Annahmeerklärung gemäß NachwV wird von uns gemeinsam mit dem gemäß § 4.2 NachwV beauftragten Dritten erstellt. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung über einen förmlichen Entsorgungsnachweis, gelten die von uns erstellten Rechnungen bzw. Gutschriften und / oder Übernahmescheine als Nachweis für die Entsorgung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Begleitschein zu übergeben, auf welchem Name und Anschrift des Übergebers, Bezeichnung des Stoffes, Schlüsselnummer laut AVV und Begleitscheinnummer angeführt sind. Der Begleitschein ist vom Auftraggeber zu unterfertigen. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners zu überprüfen. Bei uns angelieferte bzw. durch uns abgeholte gefährliche Abfälle sind in lagerungsfähigen, transportfähigen und wasserdichten Behältern bereitzustellen, die den Verpackungsvorschriften gemäß ADR, GGVS und RID entsprechen und deren Abdeckung gegen einfaches Öffnen gesichert sein muss. Für Schäden, die infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter entstehen, haftet der Auftraggeber. Beschädigte Behältnisse werden nicht übernommen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die uns oder Dritten durch eine falsche Bezeichnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle und Altöle, insbesondere auch im Begleitschein oder im Übernahmeschein, weiters durch nicht aufscheinende Hinweise auf deren Gefährlichkeit entstehen. Der Auftraggeber hat uns diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Gefährliche Abfälle und Altöle werden von uns nur bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zur Entsorgung übernommen. Kann eine vereinbarte Abholung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht durchgeführt werden, sind wir berechtigt, unsere Unkosten zu verrechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Stellt sich, wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Abfälle nicht richtig deklariert sind oder dass die in den einschlägigen Normen angegebenen Grenzwerte überschritten werden, so ist der Auftraggeber jedenfalls zur Rücknahme dieser Abfälle verpflichtet. Der Auftraggeber hat uns weiters sämtliche Unkosten und Aufwendungen zu ersetzen und uns schad- und klaglos zu halten.

10) Datenschutzerklärung Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen und zur Abwicklung der mit Ihnen geschlossenen Verträge. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, zwingende Gründe (gesetzliche Auskunftspflicht) verlangen dies. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen und die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Unterlagen endet oder wenn die Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist. Mit der Beauftragung zur Entsorgung Ihrer Abfälle und/oder Waren sind wir berechtigt, eine Kopie des Personalausweises zu erstellen. Die Kopie dient als Nachweis Ihrer Existenz um Missbrauch zu verhindern. Sollte der Auftraggeber verhindert sein, besteht die Möglichkeit die Vergütung an Dritte auszubezahlen. Die Auszahlung ist nur mit einer persönlich ausgestellten Vollmacht des Auftraggebers möglich. Die Vollmacht endet mit dem schriftlich eingereichten Widerruf der Vollmacht.

10.) Allgemeines: Zusätze und Änderungen eines aufgrund unseres schriftlichen Anbotes zustande gekommenen Vertrages sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. Abmachungen, Auskünfte, Empfehlungen, Beratungshinweise und mündliche Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern binden uns daher erst mit einer von uns erfolgten schriftlichen Bestätigung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Altötting. Es gilt deutsches Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über.
Allfällige Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

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