Werkstattabfälle
* Werkstattabfälle aller Art wie z.B. Öl-, Kraftstoff- und Luftfilter, ölverschmutzte Betriebsmittel und Putztücher, Aerosoldosen, * Flüssige Abfälle wie z.B. Brems- und Kühlerflüssigkeiten, Altöl, Kraftstoffe, Lösemittel, Altfarben, etc... |
Gefahrgut- und Sondermülltransporte
* Gestellung geeigneter Transportbehältnisse * Durchführung von Gefahrgut- und Sondermülltransporten * Erstellung von Begleitpapieren |
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§ 3 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
(1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Ent-sorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle. (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
1. Flammpunkt ≤ 55 °C, 2. Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, 3. Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, 4. Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stof-fen, 5. Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, 6. Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, 7. Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, 8. Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuf-ten Stoffen, 9. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, 10. Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, 11. Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 12. Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 13. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 14. Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S.1). (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vor-nehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) auf-weist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallver-zeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bun-desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu mel-den.
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