Zum Inhalt springen

Faserzement

Abfallbeschreibung: Dach- oder Fassadenplatten (asbestfrei – Nachweis erforderlich)

Dach- oder Fassadenplatten bestehen aus mineralischen oder zementgebundenen Baustoffen und fallen bei Rückbau-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden an. Typische Anfallformen sind Platten aus Faserzement, Beton oder vergleichbaren Materialien, die als Dach- oder Fassadenverkleidung eingesetzt wurden.

Da bei Dach- und Fassadenplatten insbesondere aus älteren Baujahren eine Asbestbelastung nicht ausgeschlossen werden kann, ist gemäß den geltenden arbeitsschutz- und abfallrechtlichen Vorgaben eine gutachterliche Bestätigung der Asbestfreiheit erforderlich. Die Asbestfreiheit muss durch ein fachkundiges Gutachten bzw. eine geeignete Laboranalyse eindeutig nachgewiesen sein und bei Anlieferung vorliegen.

Das Material liegt in fester, mineralischer Form vor. Fremdstoffe wie Holz, Kunststoffe, Dämmmaterialien, Metalle, Bitumenbahnen oder sonstige Bauabfälle sind vor der Anlieferung zu entfernen.

Nur bei eindeutig nachgewiesener Asbestfreiheit dürfen die Dach- oder Fassadenplatten als nicht gefährlicher Abfall angenommen und einer stofflichen Verwertung oder zugelassenen Entsorgung zugeführt werden. Ohne entsprechenden Nachweis ist eine Annahme als nicht gefährlicher Abfall ausgeschlossen.

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen.