Bauschutt
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Abfallbeschreibung: Bauschutt aus Bauwerken vor dem 31.10.1993
Bauschutt aus Bauwerken mit Errichtungs- oder wesentlichem Umbaujahr vor dem 31.10.1993 besteht aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen wie Beton, Ziegel, Mauerwerk, Fliesen, Keramik oder Mörtelresten, die beim Rückbau oder Abbruch älterer Gebäude anfallen.
Gemäß der Vollzugshilfe des Freistaats Bayern ist bei Bauwerken aus diesem Zeitraum grundsätzlich davon auszugehen, dass asbesthaltige Baustoffe vorhanden sein können, insbesondere in Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Estrichen oder Ausgleichsmassen. Eine Einstufung als asbestfrei ist nur zulässig, wenn entsprechende Analysen oder eine fachkundige Erkundung vorliegen.
Der Bauschutt liegt in fester, mineralischer Form vor. Nicht zulässig sind sichtbar asbesthaltige Materialien (z. B. Asbestzement, Spritzasbest), Dämmstoffe, Holz, Kunststoffe, Metalle, Bitumen, teerhaltige Stoffe oder sonstige gefährliche Abfälle.
Ohne vorliegende Analytik ist der Bauschutt entsprechend der bayerischen Vollzugshilfe vorsorglich getrennt zu erfassen und einer geeigneten Vorbehandlung bzw. Entsorgung zuzuführen. Eine stoffliche Verwertung ist nur bei eindeutigem Nachweis der Asbestfreiheit zulässig.
Hinweis gemäß bayerischer Vollzugshilfe
Für Bauwerke vor dem 31.10.1993 wird dringend empfohlen, vor Rückbau und Entsorgung eine Schadstofferkundung durchzuführen. Ohne entsprechenden Nachweis kann eine Annahme als unbelasteter Bauschutt ausgeschlossen sein.
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Abfallbeschreibung: Bauschutt aus Bauwerken nach dem 31.10.1993
Bauschutt aus Bauwerken mit Errichtungs- oder wesentlichem Umbaujahr nach dem 31.10.1993 besteht aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen wie Beton, Ziegel, Mauerwerk, Fliesen, Keramik oder Mörtelresten, die bei Rückbau-, Umbau- oder Abbrucharbeiten anfallen.
Gemäß der bayerischen Vollzugshilfe gilt für Bauwerke, die nach dem Asbestverwendungsverbot errichtet oder wesentlich verändert wurden, dass asbesthaltige Baustoffe grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Dennoch ist bei Verdachtsmomenten (z. B. ungewöhnliche Spachtelmassen, Reparaturbereiche aus älteren Bauphasen) eine fachkundige Prüfung erforderlich.
Der Bauschutt liegt in fester, mineralischer Form vor. Nicht zulässig sind Asbestzement, Dämmstoffe, Holz, Kunststoffe, Metalle, Bitumen, teerhaltige Stoffe oder sonstige gefährliche Abfälle.
Sofern keine Anhaltspunkte für asbesthaltige Materialien vorliegen, kann der Bauschutt als asbestfrei eingestuft und einer stofflichen Verwertung oder zugelassenen Entsorgung zugeführt werden.
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